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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBeachte
Rechtssatz
Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt es zu keiner aus dem Urteil der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht. Um eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist nämlich das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Art. 57 AEUV zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit einer "Inländerdiskriminierung" liegt bei einer direkten innerstaatlichen Anstellungen von Drittstaatsangehörigen ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, wo es zu keiner Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht kommt. In Fällen, in welchen einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung keine Dienstleistung in Form einer Zurverfügungstellung der unerlaubt beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde liegt, ist dies aber schon mangels Vorliegens eines vergleichbaren Sachverhalts nicht weiter problematisch (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0077; VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039; 2.7.2020, Ra 2020/09/0025; VfGH 2.12.2021, G 123/2021).Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt es zu keiner aus dem Urteil der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht. Um eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist nämlich das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Artikel 57, AEUV zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit einer "Inländerdiskriminierung" liegt bei einer direkten innerstaatlichen Anstellungen von Drittstaatsangehörigen ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, wo es zu keiner Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht kommt. In Fällen, in welchen einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung keine Dienstleistung in Form einer Zurverfügungstellung der unerlaubt beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde liegt, ist dies aber schon mangels Vorliegens eines vergleichbaren Sachverhalts nicht weiter problematisch vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0077; VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039; 2.7.2020, Ra 2020/09/0025; VfGH 2.12.2021, G 123/2021).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090046.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022