RS Vwgh 2022/7/11 Ra 2021/04/0007

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Veröffentlicht am 11.07.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0134 E 27. Februar 2019 RS 8

Stammrechtssatz

Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).Von geringem Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040007.L03

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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