RS Vwgh 2022/7/11 Ra 2021/04/0007

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Veröffentlicht am 11.07.2022
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §368
MO Wr 2018 §20
MO Wr 2018 §20 Z2
MO Wr 2018 §40
VStG §45 Abs1 Z4
  1. GewO 1994 § 368 heute
  2. GewO 1994 § 368 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 368 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 368 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. GewO 1994 § 368 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 368 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 368 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Ziel der Norm über die Bewilligung der Benützung unverbauter Marktflächen durch Marktparteien für die Dauer einer Zuweisung zum Zwecke des Aufstellens von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten) gemäß § 20 Z 2 Wr MO 2018 ist vor allem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu gewährleisten. Insofern ist die Bedeutung der durch § 20 iVm § 40 Wr MO 2018 und § 368 GewO 1994 strafrechtlich geschützten Rechtsgüter jedenfalls nicht gering. Auch der Strafrahmen nach § 368 GewO 1994, und zwar eine Geldstrafe bis zu € 1.090,--, spricht gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.Ziel der Norm über die Bewilligung der Benützung unverbauter Marktflächen durch Marktparteien für die Dauer einer Zuweisung zum Zwecke des Aufstellens von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten) gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, Wr MO 2018 ist vor allem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu gewährleisten. Insofern ist die Bedeutung der durch Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 40, Wr MO 2018 und Paragraph 368, GewO 1994 strafrechtlich geschützten Rechtsgüter jedenfalls nicht gering. Auch der Strafrahmen nach Paragraph 368, GewO 1994, und zwar eine Geldstrafe bis zu € 1.090,--, spricht gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040007.L02

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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