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L71069 Marktordnungen WienNorm
GewO 1994 §368Rechtssatz
Ziel der Norm über die Bewilligung der Benützung unverbauter Marktflächen durch Marktparteien für die Dauer einer Zuweisung zum Zwecke des Aufstellens von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten) gemäß § 20 Z 2 Wr MO 2018 ist vor allem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu gewährleisten. Insofern ist die Bedeutung der durch § 20 iVm § 40 Wr MO 2018 und § 368 GewO 1994 strafrechtlich geschützten Rechtsgüter jedenfalls nicht gering. Auch der Strafrahmen nach § 368 GewO 1994, und zwar eine Geldstrafe bis zu € 1.090,--, spricht gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.Ziel der Norm über die Bewilligung der Benützung unverbauter Marktflächen durch Marktparteien für die Dauer einer Zuweisung zum Zwecke des Aufstellens von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten) gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, Wr MO 2018 ist vor allem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu gewährleisten. Insofern ist die Bedeutung der durch Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 40, Wr MO 2018 und Paragraph 368, GewO 1994 strafrechtlich geschützten Rechtsgüter jedenfalls nicht gering. Auch der Strafrahmen nach Paragraph 368, GewO 1994, und zwar eine Geldstrafe bis zu € 1.090,--, spricht gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040007.L02Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022