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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Lediglich dem Zweck der Saisonarbeit dienende Aufenthalte des Fremden in Österreich, die stets auf einige Monate im Jahr beschränkt waren, können bei gleichzeitiger Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in seiner Heimat keinen langjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen (vgl. VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014).Lediglich dem Zweck der Saisonarbeit dienende Aufenthalte des Fremden in Österreich, die stets auf einige Monate im Jahr beschränkt waren, können bei gleichzeitiger Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in seiner Heimat keinen langjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen vergleiche VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210349.L02Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022