Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. VwGH 3.3.2021, Ra 2020/02/0241). Entsprechendes gilt auch, wenn der Vertreter der Revisionswerberin ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, sodass diese durch das Absehen von der Durchführung einer solchen infolge des Verzichtes nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.Eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche VwGH 3.3.2021, Ra 2020/02/0241). Entsprechendes gilt auch, wenn der Vertreter der Revisionswerberin ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, sodass diese durch das Absehen von der Durchführung einer solchen infolge des Verzichtes nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020100.L06Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022