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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw. das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0115).Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw. das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen vergleiche VwGH 27.5.1992, 92/02/0115).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020100.L03Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022