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E6JNorm
BVergG 2018 §249 Abs2 Z3Rechtssatz
Weder den maßgeblichen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 249 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018) noch den Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 17.5.2018, C-531/16) lassen sich Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass es für die Frage des Vorliegens einer wettbewerbsverzerrenden Abrede bzw. der Verneinung einer eigenständigen und unabhängigen Angebotserstellung darauf ankommt, wann der Auftraggeber von der Verhaltensweise des Bieters Kenntnis erlangt bzw. wann und in welcher Weise er darauf regiert hat. Ob die Auftraggeberin durch ihre Vorgehensweise der Bieterin hohe Kosten verursacht habe, ist jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin.Weder den maßgeblichen rechtlichen Regelungen (insbesondere Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018) noch den Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 17.5.2018, C-531/16) lassen sich Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass es für die Frage des Vorliegens einer wettbewerbsverzerrenden Abrede bzw. der Verneinung einer eigenständigen und unabhängigen Angebotserstellung darauf ankommt, wann der Auftraggeber von der Verhaltensweise des Bieters Kenntnis erlangt bzw. wann und in welcher Weise er darauf regiert hat. Ob die Auftraggeberin durch ihre Vorgehensweise der Bieterin hohe Kosten verursacht habe, ist jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0531 Specializuotas transportas VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040093.L02Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022