RS Vwgh 2022/7/13 Ra 2021/04/0093

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Veröffentlicht am 13.07.2022
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Weder den maßgeblichen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 249 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018) noch den Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 17.5.2018, C-531/16) lassen sich Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass es für die Frage des Vorliegens einer wettbewerbsverzerrenden Abrede bzw. der Verneinung einer eigenständigen und unabhängigen Angebotserstellung darauf ankommt, wann der Auftraggeber von der Verhaltensweise des Bieters Kenntnis erlangt bzw. wann und in welcher Weise er darauf regiert hat. Ob die Auftraggeberin durch ihre Vorgehensweise der Bieterin hohe Kosten verursacht habe, ist jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin.Weder den maßgeblichen rechtlichen Regelungen (insbesondere Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018) noch den Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 17.5.2018, C-531/16) lassen sich Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass es für die Frage des Vorliegens einer wettbewerbsverzerrenden Abrede bzw. der Verneinung einer eigenständigen und unabhängigen Angebotserstellung darauf ankommt, wann der Auftraggeber von der Verhaltensweise des Bieters Kenntnis erlangt bzw. wann und in welcher Weise er darauf regiert hat. Ob die Auftraggeberin durch ihre Vorgehensweise der Bieterin hohe Kosten verursacht habe, ist jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0531 Specializuotas transportas VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040093.L02

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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