RS Vwgh 2022/7/13 Ra 2020/02/0062

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Veröffentlicht am 13.07.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
KMG 1991 §10 Abs3 idF 2015/I/069
KMG 1991 §10 Abs3 Z2 idF 2012/I/083
KMG 1991 §2 Abs1
VStG §1 Abs1
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein Prospekt im Sinn des Kapitalmarktgesetzes zu veröffentlichen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 KMG 1991. Demnach darf ein öffentliches Angebot im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 KMG 1991 idF BGBl. I Nr. 83/2012 galt ein Prospekt als veröffentlicht, wenn er dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde. Das verfahrensgegenständliche Prospekt wurde vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015 zum KMG 1991 in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung gestellt und nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen veröffentlicht. Das VwG legte dem Beschuldigten in Bestätigung des Straferkenntnisses der FMA jedoch zur Last, dass der Prospekt sowie die dazu ergangenen beiden Nachträge während eines Zeitraums nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015, nicht entsprechend der neu gefassten Bestimmung des § 10 Abs. 3 KMG 1991 zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin bzw. der Vertriebskoordinatorin auch im Internet veröffentlicht worden seien.Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein Prospekt im Sinn des Kapitalmarktgesetzes zu veröffentlichen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Paragraph 2, Absatz eins, KMG 1991. Demnach darf ein öffentliches Angebot im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, KMG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, galt ein Prospekt als veröffentlicht, wenn er dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde. Das verfahrensgegenständliche Prospekt wurde vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, zum KMG 1991 in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung gestellt und nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen veröffentlicht. Das VwG legte dem Beschuldigten in Bestätigung des Straferkenntnisses der FMA jedoch zur Last, dass der Prospekt sowie die dazu ergangenen beiden Nachträge während eines Zeitraums nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, nicht entsprechend der neu gefassten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KMG 1991 zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin bzw. der Vertriebskoordinatorin auch im Internet veröffentlicht worden seien.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020062.L01

Im RIS seit

09.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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