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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein Prospekt im Sinn des Kapitalmarktgesetzes zu veröffentlichen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 KMG 1991. Demnach darf ein öffentliches Angebot im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 KMG 1991 idF BGBl. I Nr. 83/2012 galt ein Prospekt als veröffentlicht, wenn er dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde. Das verfahrensgegenständliche Prospekt wurde vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015 zum KMG 1991 in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung gestellt und nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen veröffentlicht. Das VwG legte dem Beschuldigten in Bestätigung des Straferkenntnisses der FMA jedoch zur Last, dass der Prospekt sowie die dazu ergangenen beiden Nachträge während eines Zeitraums nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015, nicht entsprechend der neu gefassten Bestimmung des § 10 Abs. 3 KMG 1991 zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin bzw. der Vertriebskoordinatorin auch im Internet veröffentlicht worden seien.Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein Prospekt im Sinn des Kapitalmarktgesetzes zu veröffentlichen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Paragraph 2, Absatz eins, KMG 1991. Demnach darf ein öffentliches Angebot im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, KMG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, galt ein Prospekt als veröffentlicht, wenn er dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde. Das verfahrensgegenständliche Prospekt wurde vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, zum KMG 1991 in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung gestellt und nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen veröffentlicht. Das VwG legte dem Beschuldigten in Bestätigung des Straferkenntnisses der FMA jedoch zur Last, dass der Prospekt sowie die dazu ergangenen beiden Nachträge während eines Zeitraums nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, nicht entsprechend der neu gefassten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KMG 1991 zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin bzw. der Vertriebskoordinatorin auch im Internet veröffentlicht worden seien.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020062.L01Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
14.08.2022