RS Vwgh 2022/7/14 Ra 2022/06/0099

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Veröffentlicht am 14.07.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5
BauG Stmk 1995 §57 Abs2
BauG Stmk 1995 §88
BauRallg

Rechtssatz

Das Vorbringen des Nachbarn betreffend eine unnötige Bodenversiegelung und eine Grünlandverschwendung bezieht sich klar auf das Schutzgut Boden und kann weder als unzumutbare Beeinträchtigung durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern noch als solche aufgrund der Änderung der Abflussverhältnisse durch Geländeveränderungen interpretiert werden. Darüber hinaus besteht auch kein Nachbarrecht betreffend eine ausreichende Dimensionierung des Retentionsbeckens bzw. des Oberflächenentwässerungskanals (vgl. etwa VwGH 4.4.2003, 2001/06/0112, mwN).Das Vorbringen des Nachbarn betreffend eine unnötige Bodenversiegelung und eine Grünlandverschwendung bezieht sich klar auf das Schutzgut Boden und kann weder als unzumutbare Beeinträchtigung durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern noch als solche aufgrund der Änderung der Abflussverhältnisse durch Geländeveränderungen interpretiert werden. Darüber hinaus besteht auch kein Nachbarrecht betreffend eine ausreichende Dimensionierung des Retentionsbeckens bzw. des Oberflächenentwässerungskanals vergleiche etwa VwGH 4.4.2003, 2001/06/0112, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060099.L01

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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