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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkRechtssatz
Das Vorbringen des Nachbarn betreffend eine unnötige Bodenversiegelung und eine Grünlandverschwendung bezieht sich klar auf das Schutzgut Boden und kann weder als unzumutbare Beeinträchtigung durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern noch als solche aufgrund der Änderung der Abflussverhältnisse durch Geländeveränderungen interpretiert werden. Darüber hinaus besteht auch kein Nachbarrecht betreffend eine ausreichende Dimensionierung des Retentionsbeckens bzw. des Oberflächenentwässerungskanals (vgl. etwa VwGH 4.4.2003, 2001/06/0112, mwN).Das Vorbringen des Nachbarn betreffend eine unnötige Bodenversiegelung und eine Grünlandverschwendung bezieht sich klar auf das Schutzgut Boden und kann weder als unzumutbare Beeinträchtigung durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern noch als solche aufgrund der Änderung der Abflussverhältnisse durch Geländeveränderungen interpretiert werden. Darüber hinaus besteht auch kein Nachbarrecht betreffend eine ausreichende Dimensionierung des Retentionsbeckens bzw. des Oberflächenentwässerungskanals vergleiche etwa VwGH 4.4.2003, 2001/06/0112, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060099.L01Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022