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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Die Annahme, ein Asylwerber sei zum Antragstellungszeitpunkt nicht (mehr) ledig gewesen und daher nicht Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, setzt eine rechtsgültig geschlossene Ehe voraus (zur Frage der Gültigkeit einer Stellvertreterehe vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2019/22/0226, mwN; zur rückwirkenden Sanierung einer Eheschließung nach muslimischem Ritus durch die nachfolgende Registrierung vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN).Die Annahme, ein Asylwerber sei zum Antragstellungszeitpunkt nicht (mehr) ledig gewesen und daher nicht Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, setzt eine rechtsgültig geschlossene Ehe voraus (zur Frage der Gültigkeit einer Stellvertreterehe vergleiche etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2019/22/0226, mwN; zur rückwirkenden Sanierung einer Eheschließung nach muslimischem Ritus durch die nachfolgende Registrierung vergleiche etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190003.L01Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022