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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/19/0157 B 27. Mai 2021 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG 2014 die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von diesen anzuwenden ist vergleiche VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140096.L01Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022