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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 bzw. die Ausstellung einer unionsrechtlichen Dokumentation nach § 54 NAG 2005 unzweifelhaft auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen, liegt eine derartige durch den Fremden vorgenommene Antragsänderung nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens.Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 bzw. die Ausstellung einer unionsrechtlichen Dokumentation nach Paragraph 54, NAG 2005 unzweifelhaft auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen, liegt eine derartige durch den Fremden vorgenommene Antragsänderung nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220219.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022