RS Vwgh 2022/7/26 Ra 2022/21/0093

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Veröffentlicht am 26.07.2022
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §56
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §46 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §60 Abs3
MRK Art8
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210093.L04

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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