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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §56Rechtssatz
Der in § 56 AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, knüpft nicht an die Voraussetzung an, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 MRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133).Der in Paragraph 56, AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, knüpft nicht an die Voraussetzung an, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Artikel 8, MRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210361.L02Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022