RS Vwgh 2022/7/27 Ra 2022/06/0043

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Veröffentlicht am 27.07.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2001 §6 Abs5
BauO Tir 2018 §53
BauO Tir 2018 §58
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0044

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass § 58 Tir BauO 2018 - anders als etwa die ebenfalls im 8. Abschnitt enthaltene Bestimmung des § 53 Tir BauO 2018 betreffend das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes - den Nachbarn eine Parteistellung im Anzeigeverfahren betreffend die Vornahme von (unter anderem) Aufschüttungen nicht einräumt und das in dieser Bestimmung enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, keine Bestimmung ist, die dem Schutz der Nachbarn dient (vgl. dazu auch VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356, zu § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001).Abgesehen davon, dass Paragraph 58, Tir BauO 2018 - anders als etwa die ebenfalls im 8. Abschnitt enthaltene Bestimmung des Paragraph 53, Tir BauO 2018 betreffend das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes - den Nachbarn eine Parteistellung im Anzeigeverfahren betreffend die Vornahme von (unter anderem) Aufschüttungen nicht einräumt und das in dieser Bestimmung enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, keine Bestimmung ist, die dem Schutz der Nachbarn dient vergleiche dazu auch VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356, zu Paragraph 6, Absatz 5, Tir BauO 2001).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060043.L01

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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