Index
L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Abgesehen davon, dass § 58 Tir BauO 2018 - anders als etwa die ebenfalls im 8. Abschnitt enthaltene Bestimmung des § 53 Tir BauO 2018 betreffend das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes - den Nachbarn eine Parteistellung im Anzeigeverfahren betreffend die Vornahme von (unter anderem) Aufschüttungen nicht einräumt und das in dieser Bestimmung enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, keine Bestimmung ist, die dem Schutz der Nachbarn dient (vgl. dazu auch VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356, zu § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001).Abgesehen davon, dass Paragraph 58, Tir BauO 2018 - anders als etwa die ebenfalls im 8. Abschnitt enthaltene Bestimmung des Paragraph 53, Tir BauO 2018 betreffend das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes - den Nachbarn eine Parteistellung im Anzeigeverfahren betreffend die Vornahme von (unter anderem) Aufschüttungen nicht einräumt und das in dieser Bestimmung enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, keine Bestimmung ist, die dem Schutz der Nachbarn dient vergleiche dazu auch VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356, zu Paragraph 6, Absatz 5, Tir BauO 2001).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060043.L01Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022