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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Im Fall des Tatvorwurfs der Weigerung, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 StVO 1960 einem Arzt vorführen zu lassen, handelt es sich um den Vorwurf der Verletzung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960; diese Rechtsvorschrift ist somit nicht nur Strafsanktionsnorm, sondern auch Übertretungsnorm (vgl. VwGH 15.1.1980, 2799/78). Die Zitierung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 im Spruch erweist sich somit nicht als rechtswidrig.Im Fall des Tatvorwurfs der Weigerung, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 einem Arzt vorführen zu lassen, handelt es sich um den Vorwurf der Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960; diese Rechtsvorschrift ist somit nicht nur Strafsanktionsnorm, sondern auch Übertretungsnorm vergleiche VwGH 15.1.1980, 2799/78). Die Zitierung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 im Spruch erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020049.L05Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022