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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Das konkrete Verhalten, welches als Weigerung qualifiziert wurde, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 iVm StVO 1960 dar, welches Bestandteil des Spruchs zu sein hat, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG Genüge zu tun (siehe VwGH 8.3.1989, 88/03/0189).Das konkrete Verhalten, welches als Weigerung qualifiziert wurde, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit StVO 1960 dar, welches Bestandteil des Spruchs zu sein hat, um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG Genüge zu tun (siehe VwGH 8.3.1989, 88/03/0189).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020049.L03Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022