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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Besteht die Vermutung iSd § 5 Abs. 9 StVO 1960 zu Recht, ist der einschreitende Meldungsleger auch berechtigt, die Lenkerin zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufzufordern. Darauf, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet sind, kommt es für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, nicht an.Besteht die Vermutung iSd Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 zu Recht, ist der einschreitende Meldungsleger auch berechtigt, die Lenkerin zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufzufordern. Darauf, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet sind, kommt es für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020049.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022