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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0018 B 22. Februar 2021 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein "aliud" darstellt oder nicht bzw. ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN).Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein "aliud" darstellt oder nicht bzw. ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060013.L01Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022