Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1Beachte
Rechtssatz
Nahm das VwG eine Einschränkung des von der belangten Behörde auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht angenommenen strafbaren Tatzeitraumes (vgl. VwGH 17.5.1991, 90/06/0092) vor, wird der Revisionswerber durch die Verkürzung des jeweiligen Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0123, mwN).Nahm das VwG eine Einschränkung des von der belangten Behörde auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht angenommenen strafbaren Tatzeitraumes vergleiche VwGH 17.5.1991, 90/06/0092) vor, wird der Revisionswerber durch die Verkürzung des jeweiligen Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0123, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060187.L02Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022