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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Es wird auch dann gegen die Anordnung des einschreitenden Beamten, nichts bzw. keine Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, verstoßen, wenn der Proband einen Kaugummi zu sich nimmt. Einer ausdrücklichen Aufforderung, keinen Kaugummi zu kauen, bedarf es nicht, zumal bei verständiger Würdigung der Anordnung, nichts bzw. keine Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, es selbstverständlich ist, dass darunter auch das Kauen eines Kaugummis zu verstehen ist, von dem nicht auszuschließen ist, dass das Untersuchungsergebnis verfälscht werden kann (vgl. VwGH 24.2.2012, 2011/02/0353).Es wird auch dann gegen die Anordnung des einschreitenden Beamten, nichts bzw. keine Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, verstoßen, wenn der Proband einen Kaugummi zu sich nimmt. Einer ausdrücklichen Aufforderung, keinen Kaugummi zu kauen, bedarf es nicht, zumal bei verständiger Würdigung der Anordnung, nichts bzw. keine Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, es selbstverständlich ist, dass darunter auch das Kauen eines Kaugummis zu verstehen ist, von dem nicht auszuschließen ist, dass das Untersuchungsergebnis verfälscht werden kann vergleiche VwGH 24.2.2012, 2011/02/0353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020134.L04Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022