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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0104 E 5. November 1997 RS 3Stammrechtssatz
Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, daß die
"Hechelatmung" als Verweigerung der Atemluftuntersuchung
gelte, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das
Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum
einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge
der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche
Aufklärungen zu geben (Hinweis: E 16.10.1991, 90/03/0269), zum
anderen genügt für die Verwirklichung der
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO
die Schuldform der Fahrlässigkeit (Hinweis E 19.6.1991,
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020134.L03Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022