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50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0323 B 27. Jänner 2022 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat - bezogen auf einen Fall, in dem der Antragsteller nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für das von ihm betriebene Beherbergungsunternehmen verfügt hat - klargestellt, dass die Wendung in § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950, wonach die "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" zu ersetzen sind, nicht dahin zu verstehen ist, "dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre". Vielmehr muss es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).Der VwGH hat - bezogen auf einen Fall, in dem der Antragsteller nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 für das von ihm betriebene Beherbergungsunternehmen verfügt hat - klargestellt, dass die Wendung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpidemieG 1950, wonach die "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" zu ersetzen sind, nicht dahin zu verstehen ist, "dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre". Vielmehr muss es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090068.L02Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022