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50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §20Rechtssatz
In Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für einen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 benötigenden Betrieb, für den eine solche jedoch nicht erteilt worden ist, ist die Frage der Schließung des Beherbergungsbetriebs von der Frage der Vergütung des Verdienstentgangs zu trennen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).In Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für einen eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 benötigenden Betrieb, für den eine solche jedoch nicht erteilt worden ist, ist die Frage der Schließung des Beherbergungsbetriebs von der Frage der Vergütung des Verdienstentgangs zu trennen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090068.L01Im RIS seit
30.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022