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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §250 Abs3Rechtssatz
Ein von einem Erwachsenenvertreter eingebrachter Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft muss gemäß § 250 Abs. 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Eine nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kann eine (rückwirkende) Legitimation zur Stellung eines Verleihungsantrages nicht begründen (vgl. unter Hinweis auf § 9 AVG VwGH 18.3.2022, Ra 2021/01/0396, zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs. 3 ABGB).Ein von einem Erwachsenenvertreter eingebrachter Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft muss gemäß Paragraph 250, Absatz 3, ABGB pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Eine nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kann eine (rückwirkende) Legitimation zur Stellung eines Verleihungsantrages nicht begründen vergleiche unter Hinweis auf Paragraph 9, AVG VwGH 18.3.2022, Ra 2021/01/0396, zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 167, Absatz 3, ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010014.J03Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022