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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §250 Abs3Rechtssatz
Gegen die Auffassung, aus der Wortwahl der Erläuterungen (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 29) zu § 250 Abs. 3 ABGB ("können") in Zusammenhalt mit dem Anliegen des Gesetzgebers, es solle die Autonomie der Betroffenen ausgebaut werden, müsse abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 250 Abs. 3 ABGB immer im Einzelfall geprüft werden müsse, spricht schon die in der Rechtsprechung des VwGH klargestellte Bedeutung eines Erwerbs einer Staatsangehörigkeit an sich (vgl. zur Gestaltung des rechtlichen Status im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren und die an die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpfenden Rechte und Pflichten grundsätzlich VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vgl. zu den Folgen eines Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041-0042, mwN). Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine wichtige und damit genehmigungspflichtige Maßnahme ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 zwar klargestellt, dass "die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden" soll; gleichzeitig wird aber auch betont, dass die "gerichtliche Rechtsfürsorge ... auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden" soll (vgl. ErlRV 1461 25. GP 1). Ein solcher Fall einer Vertretung in rechtlichen Belangen liegt bei der "wichtigen" Angelegenheit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit vor.Gegen die Auffassung, aus der Wortwahl der Erläuterungen (ErlRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 29) zu Paragraph 250, Absatz 3, ABGB ("können") in Zusammenhalt mit dem Anliegen des Gesetzgebers, es solle die Autonomie der Betroffenen ausgebaut werden, müsse abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Genehmigung nach Paragraph 250, Absatz 3, ABGB immer im Einzelfall geprüft werden müsse, spricht schon die in der Rechtsprechung des VwGH klargestellte Bedeutung eines Erwerbs einer Staatsangehörigkeit an sich vergleiche zur Gestaltung des rechtlichen Status im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren und die an die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpfenden Rechte und Pflichten grundsätzlich VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vergleiche zu den Folgen eines Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041-0042, mwN). Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine wichtige und damit genehmigungspflichtige Maßnahme ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 zwar klargestellt, dass "die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden" soll; gleichzeitig wird aber auch betont, dass die "gerichtliche Rechtsfürsorge ... auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden" soll vergleiche ErlRV 1461 25. Gesetzgebungsperiode 1). Ein solcher Fall einer Vertretung in rechtlichen Belangen liegt bei der "wichtigen" Angelegenheit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010014.J02Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022