RS Vwgh 2022/10/18 Ro 2022/01/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
27 Rechtspflege
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
82/06 Krankenanstalten

Norm

ABGB §250 Abs3
ErwSchG 02te 2017
StbG 1985 §19 Abs1
VwRallg
  1. ABGB § 250 heute
  2. ABGB § 250 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 250 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 250 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Gegen die Auffassung, aus der Wortwahl der Erläuterungen (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 29) zu § 250 Abs. 3 ABGB ("können") in Zusammenhalt mit dem Anliegen des Gesetzgebers, es solle die Autonomie der Betroffenen ausgebaut werden, müsse abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 250 Abs. 3 ABGB immer im Einzelfall geprüft werden müsse, spricht schon die in der Rechtsprechung des VwGH klargestellte Bedeutung eines Erwerbs einer Staatsangehörigkeit an sich (vgl. zur Gestaltung des rechtlichen Status im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren und die an die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpfenden Rechte und Pflichten grundsätzlich VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vgl. zu den Folgen eines Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041-0042, mwN). Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine wichtige und damit genehmigungspflichtige Maßnahme ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 zwar klargestellt, dass "die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden" soll; gleichzeitig wird aber auch betont, dass die "gerichtliche Rechtsfürsorge ... auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden" soll (vgl. ErlRV 1461 25. GP 1). Ein solcher Fall einer Vertretung in rechtlichen Belangen liegt bei der "wichtigen" Angelegenheit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit vor.Gegen die Auffassung, aus der Wortwahl der Erläuterungen (ErlRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 29) zu Paragraph 250, Absatz 3, ABGB ("können") in Zusammenhalt mit dem Anliegen des Gesetzgebers, es solle die Autonomie der Betroffenen ausgebaut werden, müsse abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Genehmigung nach Paragraph 250, Absatz 3, ABGB immer im Einzelfall geprüft werden müsse, spricht schon die in der Rechtsprechung des VwGH klargestellte Bedeutung eines Erwerbs einer Staatsangehörigkeit an sich vergleiche zur Gestaltung des rechtlichen Status im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren und die an die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpfenden Rechte und Pflichten grundsätzlich VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN; vergleiche zu den Folgen eines Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041-0042, mwN). Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine wichtige und damit genehmigungspflichtige Maßnahme ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 zwar klargestellt, dass "die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden" soll; gleichzeitig wird aber auch betont, dass die "gerichtliche Rechtsfürsorge ... auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden" soll vergleiche ErlRV 1461 25. Gesetzgebungsperiode 1). Ein solcher Fall einer Vertretung in rechtlichen Belangen liegt bei der "wichtigen" Angelegenheit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010014.J02

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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