Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §250 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 StbG 1985, BGBl. Nr. 311 idF des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen (vgl. zum ersten Satz dieser Bestimmung bereits VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263-0264, mwN). Ist für diese Angelegenheiten vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt, so ist dieser gesetzlicher Vertreter nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1985 und somit befugt, den Verleihungsantrag bei der Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StbG 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122, sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen vergleiche zum ersten Satz dieser Bestimmung bereits VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263-0264, mwN). Ist für diese Angelegenheiten vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt, so ist dieser gesetzlicher Vertreter nach Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz StbG 1985 und somit befugt, den Verleihungsantrag bei der Behörde einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010014.J01Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022