RS Vwgh 2022/10/18 Ro 2019/11/0020

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

L64007 Tierseuchen Veterinärpolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
AVG §58
Rotwild-Tbc-BekämpfungsplanV Tir 2011
Rotwild-Tbc-V 2011
TSG 1909 §2c

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/11/0007 B 18.10.2022

Rechtssatz

Mit der vorliegenden Erledigung - nach der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.7.2011, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl 26/2014 - wird ein näher definierter Mindestabschuss innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Spruch in Form einer individuellen, eine Leistung anordnenden Entscheidung in einer Angelegenheit des Verwaltungsrechts. Der Spruch ist zwar nicht als solcher bezeichnet, dennoch geht aus der Formulierung der Erledigung klar hervor, dass diese Verwaltungssache von der Revisionswerberin als Veterinärbehörde in rechtsverbindlicher Weise erledigt werden soll. Eine Begründung für diese Entscheidung enthält die Abschussanordnung in ihrem ersten Absatz ebenfalls, auch wenn sie nicht als solche ausdrücklich ausgewiesen ist. Dass die Erledigung an den Mitbeteiligten gerichtet ist, steht außer Zweifel, ebenso wie die elektronische Signatur.Mit der vorliegenden Erledigung - nach der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.7.2011, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2014, - wird ein näher definierter Mindestabschuss innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Spruch in Form einer individuellen, eine Leistung anordnenden Entscheidung in einer Angelegenheit des Verwaltungsrechts. Der Spruch ist zwar nicht als solcher bezeichnet, dennoch geht aus der Formulierung der Erledigung klar hervor, dass diese Verwaltungssache von der Revisionswerberin als Veterinärbehörde in rechtsverbindlicher Weise erledigt werden soll. Eine Begründung für diese Entscheidung enthält die Abschussanordnung in ihrem ersten Absatz ebenfalls, auch wenn sie nicht als solche ausdrücklich ausgewiesen ist. Dass die Erledigung an den Mitbeteiligten gerichtet ist, steht außer Zweifel, ebenso wie die elektronische Signatur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019110020.J04

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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