Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Beachte
Rechtssatz
Das für das Vorliegen eines Bescheides erforderliche wesentliche Merkmal der Bezeichnung der Behörde ist dann erfüllt, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Es genügt für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019110020.J01Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023