Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH greift auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das vom VfGH zu prüfende Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfGH 8.10.1988, B 281/88 = VfSlg. 11.866, mwN). In Ansehung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch eine Verletzung des VersammlungsG 1953 besteht für die Zuständigkeit des VwGH kein Raum. Wird dagegen die Verletzung des Rechts auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 14 VersammlungsG 1953 behauptet, ist die Zuständigkeit des VwGH nicht aus dem Grunde des Art. 133 Z 1 (nunmehr: Art. 133 Abs. 5) B-VG ausgeschlossen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).Nach der Rechtsprechung des VfGH greift auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das vom VfGH zu prüfende Recht auf Versammlungsfreiheit ein vergleiche VfGH 8.10.1988, B 281/88 = VfSlg. 11.866, mwN). In Ansehung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch eine Verletzung des VersammlungsG 1953 besteht für die Zuständigkeit des VwGH kein Raum. Wird dagegen die Verletzung des Rechts auf Unterbleiben einer Bestrafung nach Paragraph 14, VersammlungsG 1953 behauptet, ist die Zuständigkeit des VwGH nicht aus dem Grunde des Artikel 133, Ziffer eins, (nunmehr: Artikel 133, Absatz 5,) B-VG ausgeschlossen vergleiche VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010276.L06Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022