RS Vwgh 2022/10/18 Ra 2022/01/0276

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/01/0277 B 18.10.2022

Rechtssatz

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (vgl. VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN)."Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind vergleiche VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010276.L01

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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