RS Vwgh 2022/10/18 Ra 2020/21/0459

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
Geschäftsverteilung BVwG §24 Abs3 Z2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/21/0460
Ra 2020/21/0461
Ra 2020/21/0462
Ra 2020/21/0463
Ra 2020/21/0464

Rechtssatz

Das Erkenntnis betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes der Mutter der mj Fremden war gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben. Dieses Ergebnis schlägt auch auf das Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der mj Tochter der Fremden abgewiesen wurde, durch, weshalb es schon deshalb in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Das BVwG hatte nämlich angenommen, dass mit den Entscheidungen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden sei, weil hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie, insbesondere gegen Tochter und ihre Mutter, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Diese Prämisse trifft angesichts der (rückwirkenden) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Mutter nicht (mehr) zu, sodass den darauf aufbauenden Erwägungen des BVwG der Boden entzogen ist. Im Übrigen wäre eine Trennung der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG neun Jahre alten Tochter von ihrer Mutter jedenfalls nicht gerechtfertigt.Das Erkenntnis betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes der Mutter der mj Fremden war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. Dieses Ergebnis schlägt auch auf das Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der mj Tochter der Fremden abgewiesen wurde, durch, weshalb es schon deshalb in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Das BVwG hatte nämlich angenommen, dass mit den Entscheidungen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden sei, weil hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie, insbesondere gegen Tochter und ihre Mutter, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Diese Prämisse trifft angesichts der (rückwirkenden) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Mutter nicht (mehr) zu, sodass den darauf aufbauenden Erwägungen des BVwG der Boden entzogen ist. Im Übrigen wäre eine Trennung der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG neun Jahre alten Tochter von ihrer Mutter jedenfalls nicht gerechtfertigt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210459.L01

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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