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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Rechtssatz
Das Erkenntnis betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes der Mutter der mj Fremden war gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben. Dieses Ergebnis schlägt auch auf das Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der mj Tochter der Fremden abgewiesen wurde, durch, weshalb es schon deshalb in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Das BVwG hatte nämlich angenommen, dass mit den Entscheidungen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden sei, weil hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie, insbesondere gegen Tochter und ihre Mutter, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Diese Prämisse trifft angesichts der (rückwirkenden) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Mutter nicht (mehr) zu, sodass den darauf aufbauenden Erwägungen des BVwG der Boden entzogen ist. Im Übrigen wäre eine Trennung der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG neun Jahre alten Tochter von ihrer Mutter jedenfalls nicht gerechtfertigt.Das Erkenntnis betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes der Mutter der mj Fremden war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. Dieses Ergebnis schlägt auch auf das Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der mj Tochter der Fremden abgewiesen wurde, durch, weshalb es schon deshalb in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Das BVwG hatte nämlich angenommen, dass mit den Entscheidungen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden sei, weil hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie, insbesondere gegen Tochter und ihre Mutter, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Diese Prämisse trifft angesichts der (rückwirkenden) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Mutter nicht (mehr) zu, sodass den darauf aufbauenden Erwägungen des BVwG der Boden entzogen ist. Im Übrigen wäre eine Trennung der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG neun Jahre alten Tochter von ihrer Mutter jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210459.L01Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022