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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005Beachte
Rechtssatz
Für Fälle, die zueinander im Verhältnis der Annexität stehen, sieht die Geschäftsverteilung-BVwG eine besondere Zuweisungsregel vor: Gemäß § 24 Abs. 1 werden solche Annexsachen (d.h. im Annexitätsverhältnis zu anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen stehende Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe) ebenfalls der schon bisher zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Annexität liegt gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 legcit. unter anderem dann vor, wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG 2014 oder dem FrPolG 2005 auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG 2014 oder dem FrPolG 2005 bezieht; Familienmitglieder in diesem Sinn sind insbesondere Vorfahren der Bezugsperson oder Personen, die mit der Bezugsperson iSd. Art. 8 MRK ein Familienleben in Form einer Lebensgemeinschaft führen. Eine Heilung des Mangels einer aus der Geschäftsverteilung resultierenden Unzuständigkeit dadurch, dass eine rechtzeitige Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter des BVwG innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zuweisung unterblieb, scheidet aus (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).Für Fälle, die zueinander im Verhältnis der Annexität stehen, sieht die Geschäftsverteilung-BVwG eine besondere Zuweisungsregel vor: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, werden solche Annexsachen (d.h. im Annexitätsverhältnis zu anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen stehende Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe) ebenfalls der schon bisher zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Annexität liegt gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, legcit. unter anderem dann vor, wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG 2014 oder dem FrPolG 2005 auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG 2014 oder dem FrPolG 2005 bezieht; Familienmitglieder in diesem Sinn sind insbesondere Vorfahren der Bezugsperson oder Personen, die mit der Bezugsperson iSd. Artikel 8, MRK ein Familienleben in Form einer Lebensgemeinschaft führen. Eine Heilung des Mangels einer aus der Geschäftsverteilung resultierenden Unzuständigkeit dadurch, dass eine rechtzeitige Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter des BVwG innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zuweisung unterblieb, scheidet aus vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210459.L02Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022