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16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs5Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 vierter Fall RGG 1999 wird nicht bereits zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem der Täter den inneren Entschluss fasst, die Mitteilung verweigern zu wollen, sondern erst dann, wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig bei der GIS eingelangt ist. So könnte sich etwa ein Auskunftspflichtiger, der die Mitteilung nicht verweigern wollte, aber dessen Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist, auch nicht darauf berufen, er habe seiner Mitteilungspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits Genüge getan und sei zu einer neuerlichen Mitteilung nicht mehr verpflichtet.Die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vierter Fall RGG 1999 wird nicht bereits zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem der Täter den inneren Entschluss fasst, die Mitteilung verweigern zu wollen, sondern erst dann, wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig bei der GIS eingelangt ist. So könnte sich etwa ein Auskunftspflichtiger, der die Mitteilung nicht verweigern wollte, aber dessen Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist, auch nicht darauf berufen, er habe seiner Mitteilungspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits Genüge getan und sei zu einer neuerlichen Mitteilung nicht mehr verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150014.J01Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022