RS Vwgh 2022/10/19 Ro 2021/15/0014

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Veröffentlicht am 19.10.2022
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16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §7 Abs1
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 vierter Fall RGG 1999 wird nicht bereits zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem der Täter den inneren Entschluss fasst, die Mitteilung verweigern zu wollen, sondern erst dann, wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig bei der GIS eingelangt ist. So könnte sich etwa ein Auskunftspflichtiger, der die Mitteilung nicht verweigern wollte, aber dessen Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist, auch nicht darauf berufen, er habe seiner Mitteilungspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits Genüge getan und sei zu einer neuerlichen Mitteilung nicht mehr verpflichtet.Die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vierter Fall RGG 1999 wird nicht bereits zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem der Täter den inneren Entschluss fasst, die Mitteilung verweigern zu wollen, sondern erst dann, wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig bei der GIS eingelangt ist. So könnte sich etwa ein Auskunftspflichtiger, der die Mitteilung nicht verweigern wollte, aber dessen Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist, auch nicht darauf berufen, er habe seiner Mitteilungspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits Genüge getan und sei zu einer neuerlichen Mitteilung nicht mehr verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150014.J01

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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