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16/02 RundfunkNorm
RGG 1999 §2 Abs5Rechtssatz
Bei § 2 Abs. 5 RGG 1999 ist für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung entscheidend, dass die Mitteilung bei der Behörde - also der GIS - einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Mitteilung ist (vgl. VwGH 18.12.2021, 2011/07/0171, zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren betreffend die Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten).Bei Paragraph 2, Absatz 5, RGG 1999 ist für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung entscheidend, dass die Mitteilung bei der Behörde - also der GIS - einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Mitteilung ist vergleiche VwGH 18.12.2021, 2011/07/0171, zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren betreffend die Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150014.J02Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022