RS Vwgh 2022/10/19 Ro 2021/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2022
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §7 Abs1
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Bei § 2 Abs. 5 RGG 1999 ist für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung entscheidend, dass die Mitteilung bei der Behörde - also der GIS - einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Mitteilung ist (vgl. VwGH 18.12.2021, 2011/07/0171, zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren betreffend die Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten).Bei Paragraph 2, Absatz 5, RGG 1999 ist für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung entscheidend, dass die Mitteilung bei der Behörde - also der GIS - einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Mitteilung ist vergleiche VwGH 18.12.2021, 2011/07/0171, zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren betreffend die Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150014.J02

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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