Index
16/02 RundfunkRechtssatz
Betreffend die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG 1999 liegt eine Verwaltungsübertretung dann vor, wenn diese Mitteilung unrichtig ist oder die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird. Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG 1999 hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Es handelt sich somit um ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt.Betreffend die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG 1999 liegt eine Verwaltungsübertretung dann vor, wenn diese Mitteilung unrichtig ist oder die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird. Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd Paragraph 2, Absatz 5, RGG 1999 hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Es handelt sich somit um ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150014.J03Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022