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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/15/0012 E 23. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (vgl. - mit weiteren Nachweisen - VwGH vom 25. Februar 2015, 2011/13/0003).Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (Paragraph 2, Absatz eins, EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden vergleiche - mit weiteren Nachweisen - VwGH vom 25. Februar 2015, 2011/13/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150013.J01Im RIS seit
24.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022