Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34Rechtssatz
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 34 EStG 1988 setzt einen tatsächlichen aus dem Einkommen des betroffenen Jahres geleisteten Aufwand und dessen Zwangsläufigkeit voraus (vgl. VwGH 15.7.1998, 98/13/0083).Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach Paragraph 34, EStG 1988 setzt einen tatsächlichen aus dem Einkommen des betroffenen Jahres geleisteten Aufwand und dessen Zwangsläufigkeit voraus vergleiche VwGH 15.7.1998, 98/13/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150029.L04Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022