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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25Rechtssatz
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Nach § 47 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 ist Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt. Werden Lohnzahlungen von einem Dritten übernommen, so ist der Dritte alleine deshalb noch nicht der Arbeitgeber, wenn dem Dritten nicht auch die Arbeitskraft geschuldet wird (vgl. VwGH 19.4.1988, 85/14/0145).Nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Nach Paragraph 47, Absatz eins, dritter Satz EStG 1988 ist Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988 auszahlt. Werden Lohnzahlungen von einem Dritten übernommen, so ist der Dritte alleine deshalb noch nicht der Arbeitgeber, wenn dem Dritten nicht auch die Arbeitskraft geschuldet wird vergleiche VwGH 19.4.1988, 85/14/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150063.L06Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022