RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2022/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108
VwRallg
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0036
Ra 2022/13/0037

Rechtssatz

Ab Einlangen in der Einlaufstelle befindet sich ein Schriftsatz in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0038, mwN).Ab Einlangen in der Einlaufstelle befindet sich ein Schriftsatz in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0038, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130035.L01

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten