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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht, durch einseitige Erklärung das schon inhaltlich festgelegte Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/13/0059; 24.10.2019, Ro 2019/15/0177).Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht, durch einseitige Erklärung das schon inhaltlich festgelegte Schuldverhältnis in Geltung zu setzen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2007/13/0059; 24.10.2019, Ro 2019/15/0177).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130017.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022