RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2022/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht, durch einseitige Erklärung das schon inhaltlich festgelegte Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/13/0059; 24.10.2019, Ro 2019/15/0177).Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht, durch einseitige Erklärung das schon inhaltlich festgelegte Schuldverhältnis in Geltung zu setzen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2007/13/0059; 24.10.2019, Ro 2019/15/0177).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130017.L02

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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