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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Rechtssatz
68 Abs. 7 EStG 1988 regelt Fälle, in denen die Begünstigungen des § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Lohnbestandteile Arbeiten abgelten, die unter Umständen erfolgen, welche eine Verschmutzung bewirken, eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung mit sich bringen, bzw. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bzw. Mehrarbeit darstellen. § 68 Abs. 7 EStG 1988 enthält drei taxativ aufgezählte Ausnahmen von dem Grundgedanken des § 68 EStG 1988, dass nur solche Lohnbestandteile, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen ausgezahlt werden, begünstigt sind. Der Dienstnehmer erbringt im Urlaub die durch § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 steuerlich begünstigten Leistungen nicht, weshalb die in diesen Gesetzesstellen normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar ist (vgl. VwGH 23.5.1996, 95/15/0030).68 Absatz 7, EStG 1988 regelt Fälle, in denen die Begünstigungen des Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Lohnbestandteile Arbeiten abgelten, die unter Umständen erfolgen, welche eine Verschmutzung bewirken, eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung mit sich bringen, bzw. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bzw. Mehrarbeit darstellen. Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 enthält drei taxativ aufgezählte Ausnahmen von dem Grundgedanken des Paragraph 68, EStG 1988, dass nur solche Lohnbestandteile, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen ausgezahlt werden, begünstigt sind. Der Dienstnehmer erbringt im Urlaub die durch Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 steuerlich begünstigten Leistungen nicht, weshalb die in diesen Gesetzesstellen normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar ist vergleiche VwGH 23.5.1996, 95/15/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130121.L07Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022