Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Rechtssatz
Die Steuerfreiheit kann nur für Zulagen zustehen, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen in einem angemessenen Ausmaß gewährt werden. Eine Ausnahme davon sieht § 68 Abs. 7 EStG 1988 für drei Fälle, wie etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Die während des Urlaubes ausbezahlten Zulagen werden aufgrund von § 6 UrlaubsG 1976 gezahlt, aber nicht für tatsächlich geleistete Arbeiten, die eine erhebliche Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis oder bestimmte Gefährdung bewirken, gewährt. In § 68 Abs. 7 EStG 1988 findet sich keine entsprechende Ausnahme für das Urlaubsentgelt.Die Steuerfreiheit kann nur für Zulagen zustehen, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen in einem angemessenen Ausmaß gewährt werden. Eine Ausnahme davon sieht Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 für drei Fälle, wie etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Die während des Urlaubes ausbezahlten Zulagen werden aufgrund von Paragraph 6, UrlaubsG 1976 gezahlt, aber nicht für tatsächlich geleistete Arbeiten, die eine erhebliche Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis oder bestimmte Gefährdung bewirken, gewährt. In Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 findet sich keine entsprechende Ausnahme für das Urlaubsentgelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130121.L05Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022