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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1Rechtssatz
Für die Steuerfreiheit der SEG-Zulagen reicht es nicht aus, wenn die in den drei Teilstrichen des § 68 Abs. 5 EStG 1988 genannten Umstände vorliegen, sondern der Arbeitnehmer muss vielmehr während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2017/15/0025), eine außerordentliche Erschwernis darstellen (vgl. VwGH 22.4.1998, 97/13/0163) oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.Für die Steuerfreiheit der SEG-Zulagen reicht es nicht aus, wenn die in den drei Teilstrichen des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 genannten Umstände vorliegen, sondern der Arbeitnehmer muss vielmehr während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken vergleiche VwGH 22.11.2018, Ra 2017/15/0025), eine außerordentliche Erschwernis darstellen vergleiche VwGH 22.4.1998, 97/13/0163) oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130121.L04Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022