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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs5Rechtssatz
Ein Zusammenhang zwischen einer Schmutzzulage und der Verschmutzung des Arbeitnehmers im Sinne des ersten Teilstrichs der Bestimmung des § 68 Abs. 5 EStG 1988 kann nur dann bejaht werden, wenn diese Zulage den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst, abgilt (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2020/15/0123).Ein Zusammenhang zwischen einer Schmutzzulage und der Verschmutzung des Arbeitnehmers im Sinne des ersten Teilstrichs der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 kann nur dann bejaht werden, wenn diese Zulage den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst, abgilt vergleiche VwGH 30.6.2021, Ra 2020/15/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130121.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022