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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68Rechtssatz
Voraussetzung für die Begünstigung im Sinne des § 68 EStG 1988 ist, dass eine als Schmutz,- Erschwernis-, Gefahrenzulage bezeichnete Zulage auch tatsächlich eine für diese Zwecke gewährte Zulage darstellt. In Abs. 5 leg. cit. ist angeführt, unter welchen Bedingungen die tatsächlich geleisteten Arbeiten überwiegend ausgeführt werden müssen, um eine dafür gewährte Zulage für die Steuerfreiheit zu qualifizieren. Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob eine vom Arbeitgeber bezahlte Zulage überhaupt eine solche im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 darstellt.Voraussetzung für die Begünstigung im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 ist, dass eine als Schmutz,- Erschwernis-, Gefahrenzulage bezeichnete Zulage auch tatsächlich eine für diese Zwecke gewährte Zulage darstellt. In Absatz 5, leg. cit. ist angeführt, unter welchen Bedingungen die tatsächlich geleisteten Arbeiten überwiegend ausgeführt werden müssen, um eine dafür gewährte Zulage für die Steuerfreiheit zu qualifizieren. Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob eine vom Arbeitgeber bezahlte Zulage überhaupt eine solche im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130121.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022