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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2020/I/098Beachte
Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG knüpft an die entgegen § 3 AuslBG erfolgende Beschäftigung eines Ausländers an. Deshalb erfüllt sowohl die bei Vorliegen einer Bewilligungspflicht bewilligungslose Beschäftigung wie auch die bei Vorliegen einer Anzeigepflicht anzeigelose Beschäftigung den Verwaltungsstraftatbestand. Es ist bei einer solchen Übertretung daher ausreichend, dem Beschuldigten (generell) vorzuwerfen, dass eine Beschäftigung erfolgt ist, obwohl für den beschäftigten Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sind. Es stellt kein Tatbestandsmerkmal dieser Übertretungen dar, welche der im AuslBG enthaltenen vielfältigen Bewilligungen der Ausländer im Einzelnen nicht besessen hat (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/09/0025).Die Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG knüpft an die entgegen Paragraph 3, AuslBG erfolgende Beschäftigung eines Ausländers an. Deshalb erfüllt sowohl die bei Vorliegen einer Bewilligungspflicht bewilligungslose Beschäftigung wie auch die bei Vorliegen einer Anzeigepflicht anzeigelose Beschäftigung den Verwaltungsstraftatbestand. Es ist bei einer solchen Übertretung daher ausreichend, dem Beschuldigten (generell) vorzuwerfen, dass eine Beschäftigung erfolgt ist, obwohl für den beschäftigten Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sind. Es stellt kein Tatbestandsmerkmal dieser Übertretungen dar, welche der im AuslBG enthaltenen vielfältigen Bewilligungen der Ausländer im Einzelnen nicht besessen hat vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/09/0025).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090073.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022