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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs14 idF 2018/I/056Beachte
Rechtssatz
Jede Beschäftigung eines Ausländers iSd. § 2 Abs. 2 AuslBG darf nur unter den in § 3 Abs. 1 AuslBG genannten Voraussetzungen erfolgen. Für die Beschäftigung von Ausländern als Volontäre (§ 2 Abs. 14 AuslBG), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15 AuslBG) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16 AuslBG) sieht § 3 Abs. 5 AuslBG insofern eine Erleichterung gegenüber dem - bei einer Beschäftigung in jedem anderen Ausbildungsverhältnis (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG) bestehenden - Erfordernis der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor, dass in diesem Fall eine Anzeigebestätigung ausreichend ist. In diesem Fall ist die Beschäftigung vom Inhaber des Betriebs, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn den zuständigen Stellen anzuzeigen. Das Vorliegen einer Beschäftigung kann in diesem Zusammenhang nicht bloß deshalb verneint werden, weil das Klinisch-Praktische-Jahr einen verpflichtenden Teil des Studiums ausmacht, ändert eine aufgrund eines Lehrplans oder eines Curriculums bestehende Verpflichtung zur Absolvierung eines Praktikums doch nichts am wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit im Rahmen dieser Verwendung. Lag aber eine Beschäftigung iSd. § 2 Abs. 2 AuslBG vor, ist es für die Strafbarkeit nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG unerheblich, ob für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen oder eine Anzeigebestätigung ausgereicht hätte.Jede Beschäftigung eines Ausländers iSd. Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darf nur unter den in Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG genannten Voraussetzungen erfolgen. Für die Beschäftigung von Ausländern als Volontäre (Paragraph 2, Absatz 14, AuslBG), Ferial- oder Berufspraktikanten (Paragraph 2, Absatz 15, AuslBG) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16, AuslBG) sieht Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG insofern eine Erleichterung gegenüber dem - bei einer Beschäftigung in jedem anderen Ausbildungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG) bestehenden - Erfordernis der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor, dass in diesem Fall eine Anzeigebestätigung ausreichend ist. In diesem Fall ist die Beschäftigung vom Inhaber des Betriebs, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn den zuständigen Stellen anzuzeigen. Das Vorliegen einer Beschäftigung kann in diesem Zusammenhang nicht bloß deshalb verneint werden, weil das Klinisch-Praktische-Jahr einen verpflichtenden Teil des Studiums ausmacht, ändert eine aufgrund eines Lehrplans oder eines Curriculums bestehende Verpflichtung zur Absolvierung eines Praktikums doch nichts am wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit im Rahmen dieser Verwendung. Lag aber eine Beschäftigung iSd. Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vor, ist es für die Strafbarkeit nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG unerheblich, ob für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung hätte eingeholt werden müssen oder eine Anzeigebestätigung ausgereicht hätte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090073.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022