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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1 idF 2020/I/104Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 war zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs grundsätzlich untersagt und nur zu bestimmt aufgezählten Zwecken zulässig. Unter diese Ausnahmen fiel nach Z 3 lit. b legcit. die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens. Dementsprechend wurde das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren in § 5 Abs. 1 Z 1 legcit. untersagt. Unter diesem Blickwinkel sind daher auch die davon verordneten Ausnahmen des Abs. 5 Z 1 bis 14 des § 5 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 und die in Abs. 6 legcit. festgelegte Beschränkung auf das typische Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels zu sehen. Es kommt daher nicht darauf an, welches Warensortiment in einem Diskont-Supermarkt im Regelfall vorzufinden ist, sondern ob die zum Erwerb angebotenen Waren dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprachen. Durch die Aufzählung in § 5 Abs. 5 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 wurde auch der Erwerb jener "Non-Food-Produkte" vom Betretungsverbot ausgenommen, die zur Deckung der Grundbedürfnisse erforderlich sind, wie etwa Drogerieprodukte, Tierfutter, Leuchtmittel und dergleichen. Vor allem bestand im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 1 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 vorgesehene Ausnahme vom Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels - unter der Bedingung, dass dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden - für die Abholung vorbestellter Waren unter Einhaltung dieser Auflagen auch kein Verbot des Verkaufs gewisser Warengruppen oder eine Sortimentsbeschränkung. Mit den angezogenen Bestimmungen wurde lediglich das Betreten von Verkaufsräumen zum Zweck des Erwerbs auf Produkte zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens eingeschränkt. Andere Waren hätten - ohne Betreten geschlossener Geschäftsräumlichkeiten und nach Vorbestellung - ebenfalls vertrieben werden dürfen. Es war somit nicht der Vertrieb dieser Artikel untersagt, sondern das Betreten der Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs dieser Produkte.Nach Paragraph eins, Absatz eins, 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 war zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs grundsätzlich untersagt und nur zu bestimmt aufgezählten Zwecken zulässig. Unter diese Ausnahmen fiel nach Ziffer 3, Litera b, legcit. die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens. Dementsprechend wurde das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, legcit. untersagt. Unter diesem Blickwinkel sind daher auch die davon verordneten Ausnahmen des Absatz 5, Ziffer eins bis 14 des Paragraph 5, 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 und die in Absatz 6, legcit. festgelegte Beschränkung auf das typische Warensortiment der in Absatz 5, genannten Betriebsstätten des Handels zu sehen. Es kommt daher nicht darauf an, welches Warensortiment in einem Diskont-Supermarkt im Regelfall vorzufinden ist, sondern ob die zum Erwerb angebotenen Waren dem typischen Warensortiment der in Absatz 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprachen. Durch die Aufzählung in Paragraph 5, Absatz 5, 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 wurde auch der Erwerb jener "Non-Food-Produkte" vom Betretungsverbot ausgenommen, die zur Deckung der Grundbedürfnisse erforderlich sind, wie etwa Drogerieprodukte, Tierfutter, Leuchtmittel und dergleichen. Vor allem bestand im Hinblick auf die nach Paragraph 5, Absatz eins, 2. COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 vorgesehene Ausnahme vom Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels - unter der Bedingung, dass dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden - für die Abholung vorbestellter Waren unter Einhaltung dieser Auflagen auch kein Verbot des Verkaufs gewisser Warengruppen oder eine Sortimentsbeschränkung. Mit den angezogenen Bestimmungen wurde lediglich das Betreten von Verkaufsräumen zum Zweck des Erwerbs auf Produkte zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens eingeschränkt. Andere Waren hätten - ohne Betreten geschlossener Geschäftsräumlichkeiten und nach Vorbestellung - ebenfalls vertrieben werden dürfen. Es war somit nicht der Vertrieb dieser Artikel untersagt, sondern das Betreten der Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs dieser Produkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090070.L04Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022