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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs3 idF 2020/I/104Rechtssatz
An der Beurteilung des Tatorts gemäß § 27 Abs. 1 VStG ändert der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 3 COVID-19-MaßnahmenG 2020 ein Außenverantwortungsbefugter iSd. § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Die Handlungspflicht nach § 8 Abs. 3 COVID-19-MaßnahmenG 2020 ist an der jeweiligen Betriebsstätte zu erfüllen, anders als etwa bei der Unterlassung der Einholung einer Genehmigung nach dem AuslBG, wo es nicht darauf ankommt, an welchem Ort die Beschäftigung stattfand (vgl. VwGH 4.9.2006, 2003/09/0096; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0107). Nach § 8 Abs. 3 COVID-19-MaßnahmenG 2020 hingegen ist am konkreten Betriebsstandort dafür zu sorgen, dass das Geschäftslokal nur unter Beachtung der hier relevanten Voraussetzungen und Auflagen von Kunden betreten wird. Durch diese Ortsbezogenheit des Tatvorwurfs ist Tatort daher der Ort der einzelnen Filialen. Der Umstand, dass der Außenverantwortungsbefugte für mehrere Filialen bestellt ist, ändert daran nichts.An der Beurteilung des Tatorts gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ändert der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MaßnahmenG 2020 ein Außenverantwortungsbefugter iSd. Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustehen hat vergleiche VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Die Handlungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MaßnahmenG 2020 ist an der jeweiligen Betriebsstätte zu erfüllen, anders als etwa bei der Unterlassung der Einholung einer Genehmigung nach dem AuslBG, wo es nicht darauf ankommt, an welchem Ort die Beschäftigung stattfand vergleiche VwGH 4.9.2006, 2003/09/0096; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0107). Nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MaßnahmenG 2020 hingegen ist am konkreten Betriebsstandort dafür zu sorgen, dass das Geschäftslokal nur unter Beachtung der hier relevanten Voraussetzungen und Auflagen von Kunden betreten wird. Durch diese Ortsbezogenheit des Tatvorwurfs ist Tatort daher der Ort der einzelnen Filialen. Der Umstand, dass der Außenverantwortungsbefugte für mehrere Filialen bestellt ist, ändert daran nichts.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090070.L03Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022