RS Vwgh 2022/10/21 Ra 2022/09/0070

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Veröffentlicht am 21.10.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs3 idF 2020/I/104
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

An der Beurteilung des Tatorts gemäß § 27 Abs. 1 VStG ändert der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 3 COVID-19-MaßnahmenG 2020 ein Außenverantwortungsbefugter iSd. § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Die Handlungspflicht nach § 8 Abs. 3 COVID-19-MaßnahmenG 2020 ist an der jeweiligen Betriebsstätte zu erfüllen, anders als etwa bei der Unterlassung der Einholung einer Genehmigung nach dem AuslBG, wo es nicht darauf ankommt, an welchem Ort die Beschäftigung stattfand (vgl. VwGH 4.9.2006, 2003/09/0096; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0107). Nach § 8 Abs. 3 COVID-19-MaßnahmenG 2020 hingegen ist am konkreten Betriebsstandort dafür zu sorgen, dass das Geschäftslokal nur unter Beachtung der hier relevanten Voraussetzungen und Auflagen von Kunden betreten wird. Durch diese Ortsbezogenheit des Tatvorwurfs ist Tatort daher der Ort der einzelnen Filialen. Der Umstand, dass der Außenverantwortungsbefugte für mehrere Filialen bestellt ist, ändert daran nichts.An der Beurteilung des Tatorts gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ändert der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MaßnahmenG 2020 ein Außenverantwortungsbefugter iSd. Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustehen hat vergleiche VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Die Handlungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MaßnahmenG 2020 ist an der jeweiligen Betriebsstätte zu erfüllen, anders als etwa bei der Unterlassung der Einholung einer Genehmigung nach dem AuslBG, wo es nicht darauf ankommt, an welchem Ort die Beschäftigung stattfand vergleiche VwGH 4.9.2006, 2003/09/0096; VwGH 10.9.2004, 2001/02/0107). Nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MaßnahmenG 2020 hingegen ist am konkreten Betriebsstandort dafür zu sorgen, dass das Geschäftslokal nur unter Beachtung der hier relevanten Voraussetzungen und Auflagen von Kunden betreten wird. Durch diese Ortsbezogenheit des Tatvorwurfs ist Tatort daher der Ort der einzelnen Filialen. Der Umstand, dass der Außenverantwortungsbefugte für mehrere Filialen bestellt ist, ändert daran nichts.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090070.L03

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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